Sind die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft beide Vertragspartner des Vermieters, und wird die Lebensgemeinschaft beendet, ist der Vermieter nicht verpflichet, mit demjenigen Mieter, der in der Wohnung bleiben möchte, das Mietverhältnis allein fortzusetzen (LG Konstanz 1 S 95/00 WM 2000, 675).
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