Mieter sind berechtigt, einen Fahrradanhänger, der zum Transport von zwei kleinen Kindern benutzt wird, im Hof des Miethauses abzustellen, ,,wenn zumutbare andere Abstellmöglichkeiten fehlen". Es würde die Pflicht zur ,,Ordnungsliebe" überspannen, wenn der Anhänger nach jedem Einsatz in den Keller gebracht werden müsste, so das Amtsgericht Berlin-Schöneberg. (AZ: 6 C 430/05)
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