Zwar haben Mieter das Recht, Besucher zu empfangen, wie es ihnen beliebt. Doch kann der Vermieter ausnahmsweise Besucher ausschließen, wenn sie ,,in gravierender Weise den Hausfrieden gestört" haben. Das geschah im Fall eines betrunkenen Mieter-Gastes in Wetzlar, der auf dem Hausgrundstück Jugendliche mit Dolch und Schusswaffe bedrohte und sich schließlich selbst in die Hand schoss, als die Jugendlichen versuchten, ihn zu entwaffnen. (Amtgericht Wetzlar, 38 C 1281/07)
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