Mitbewohner beschwerten sich beim Vermieter über eine Mieterin, die auf dem Balkon mit ihrem Freund intim wurde. Die Dame erhielt eine Abmahnung, und das Amtsgericht Bonn entschied (8 C 209/05), dass sie diese zu Recht erhielt. Wer sich auf dem Balkon, der zudem noch von einem Kinderspielplatz aus einsehbar war, sexuell betätige, störe den Hausfrieden.
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