Der Mieter ist berechtigt, einen Kinderwagen in einem geräumigen Hausflur abzustellen, wenn damit keine Beeinträchtigung der übrigen Hausbewohner verbunden ist (AG Braunschweig 121 C 128/00 WM 2003, 354).
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Der Mieter ist berechtigt, einen Kinderwagen in einem geräumigen Hausflur abzustellen, wenn damit keine Beeinträchtigung der übrigen Hausbewohner verbunden ist (AG Braunschweig 121 C 128/00 WM 2003, 354).
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