Der Vermieter ist verpflichtet, durch eine Regelung in der Hausordnung das unvermeidbare Maß von Geräuschbelästigungen so gering wie möglich zu halten (AG Münster 3 C 5879/02 WM 2003, 355).
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Der Vermieter ist verpflichtet, durch eine Regelung in der Hausordnung das unvermeidbare Maß von Geräuschbelästigungen so gering wie möglich zu halten (AG Münster 3 C 5879/02 WM 2003, 355).
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