Das Unterlassen der mietvertraglich übernommenen bzw. durch Hausordnung auferlegten Treppenhausreinigung im Mehrparteienhaus rechtfertigt keine Kündigung durch den Vermieter. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn grobe Verstöße gegen die Reinigungspflichten vorliegen, die zu einer erheblichen Störung des Hausfriedens führen (AG Wiesbaden 91 C 2213/99-19 WM 2000, 190).
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