Erlaubt eine Regelung in der Hausordnung, die Inhalt des Mietvertrags ist, mit Rücksicht auf die Mitbewohner Duschen und Baden nur in Ausnahmefällen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr früh, ist der Mieter verpflichtet, Duschen und Baden während des fraglichen Zeitraums zu unterlassen, sofern er für sich keinen Ausnahmefall i. S. der Hausordnung reklamieren kann (AG Rottenburg v. 31.10.1994, 2C356/94).
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