Zwar darf ein Vermieter von Wohnraum einem Mieter keine Erklärung abverlangen, nach der diese auf etwaige Erstattungen aus Betriebskostenabrechnung verzichtet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses darf der Mieter jedoch durch die Generalklausel im Abnahmeprotokoll, gegen den Vermieter keine Ansprüche mehr zu haben (wie umgekehrt der Vermieter auch nicht gegen den Mieter) auf eine Nebenkostenrückzahlung verzichten. (LG Münster. 8 S 150/08)
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