Liegt der Preis mehr als 50 Prozent über dem Wert des Kaufgegenstandes, ist die Vereinbarung insoweit unzulässig und unwirksam. Beispiel: Der Ablösebetrag beträgt 15 000 Mark. Das verkaufte Mobiliar ist 2 000 Mark wert. Dazu kommt eine "Toleranzgrenze" von 50 Prozent, so dass der Wohnungssuchende 3 000 Mark zahlen müsste. Die restlichen 12 000 Mark dagegen nicht. Hat er schon gezahlt, kann er diesen Betrag zurückfordern, vier Jahre lang (BGH VIII ZR 212/96; WM 97, 380).
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