Bei der Ermittlung des Zeitwertes einer Einbauküche ist auf den objektiven Wert der der Wohnung angepassten eingebauten Küche einschließlich Arbeitsplatte abzustellen, nicht darauf, welchen Wert die Küche in ausgebautem Zustand auf dem Markt hätte (OLG Köln 19 U 43/00; ZMR 2001, 186).
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