Verkauft der Vormieter Einrichtungsgegenstände an den Nachmieter, ist das eine Ablösevereinbarung und zulässig, solange der Kaufpreis nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der überlassenen Gegenstände steht (OLG Düsseldorf 14 U 117/96; ZMR 98, 618)
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