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Abstandszahlung bei angemessenem Kaufpreis kein Problem

Verkauft der Vormieter Einrichtungsgegenstände an den Nachmieter, ist das eine Ablösevereinbarung und zulässig, solange der Kaufpreis nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der überlassenen Gegenstände steht (OLG Düsseldorf 14 U 117/96; ZMR 98, 618)

 
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