Werden von einem Nachmieter Abstandszahlungen verlangt, die 50 Prozent über dem Gebrauchswert liegen, so sind diese nichtig. Als Gebrauchswert ist jedoch nicht der niedrige Verkehrswert, der durch einen Verkauf nach Trennung der Einrichtung zu erzielen wäre, sondern der Wert der Möbel in der Wohnung heranzuziehen (OLG Düsseldorf VIII ZR 212/96).
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