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Keine Zahlung für das Freimachen der Wohnung

Geldforderungen, nur dafür, dass der Vormieter die Wohnung freimacht, sind Abstandsforderungen und nach dem Gesetz unwirksam. Einzige Ausnahme: Die Forderung nach Ersatz der nachgewiesenen Umzugskosten (LG Bonn 5 S 22/97; WM 97, 443).

 
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