Bei einer Staffelmietvereinbarung ist eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Mieters unwirksam, soweit sie sich auf einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Abschluss der Vereinbarung erstreckt. Eine solche Kündigungsbeschränkung liegt vor, wenn die Kündigung auch nach Ablauf von vier Jahren lediglich einmal jährlich möglich sein soll (BGH VIII ZR 316/03 WM 2004, 483)
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