Zwischen den einzelnen Staffeln, dass heisst Mieterhöhungen einer Staffelmietvereinbarung, muss mindestens ein Jahr liegen (LG Nürnberg/Fürth 7 S 246/97; WM 97, 438).
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Zwischen den einzelnen Staffeln, dass heisst Mieterhöhungen einer Staffelmietvereinbarung, muss mindestens ein Jahr liegen (LG Nürnberg/Fürth 7 S 246/97; WM 97, 438).
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