Die Staffelmietvereinbarung darf nicht über zehn Jahre hinausgehen, sonst ist sie unwirksam. Der Mietvertrag selbst bleibt aber wirksam (LG Gießen 1 S 84/94; WM 94, 693).
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Die Staffelmietvereinbarung darf nicht über zehn Jahre hinausgehen, sonst ist sie unwirksam. Der Mietvertrag selbst bleibt aber wirksam (LG Gießen 1 S 84/94; WM 94, 693).
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