Ist die Staffelmietvereinbarung unwirksam, kann der Vermieter die Miete nur im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen (LG Berlin 64 S 87/91; WM 92, 198).
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Ist die Staffelmietvereinbarung unwirksam, kann der Vermieter die Miete nur im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen (LG Berlin 64 S 87/91; WM 92, 198).
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