Entstehen einem Mieter wegen eines Wasserleitungsschadens in seiner Mietwohnung Mehrkosten (hier in Form von Fahrtkosten wegen eines vorübergehenden Umzugs zu Freunden), so kann er vom Vermieter keinen Ersatz hierfür verlangen, wenn diesem keinerlei Hinweise auf einen möglichen Rohrbruch vorlagen (seit Jahren war es zu keinen Undichtigkeiten oder Rohrbrüchen gekommen). Denn der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, das Rohrleitungssystem seines Hauses mäßig zu inspizieren. In diesem Fall stellt der Schadensfall die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos dar; die Folgen dafür trägt deshalb nicht der Vermieter. (LG Dortmund, 13 D 58/10)
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