Sind der Badewannen-Einlauf sowie die Hand- und Kopfbrause einer Dusche so stark verkalkt, dass aus den einzelnen Teilen das Wasser spritzt -, obwohl das Wasser sonst nur tröpfelnd aus der Leitung kommt - so ist für die Reparatur der Vermieter zuständig. Das Entkalken der Leitungen ist eine Wartungsarbeit, die über eine bloße Reinigung hinausgeht. Das Amtsgericht München stellte außerdem fest, dass die Arbeiten auch nicht unter die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag fallen können (nach der der Vermieter berechtigt ist, je Reparatur einen bestimmten Betrag als Eigenanteil des Mieters zu fordern). (AZ: 473 C 36207/05)
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