Ist das Abflussrohr einer Mietwohnung verstopft und versucht er, dem mit ,,unsachgemäßen Methoden" Herr zu werden, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet, wenn in einer darunter liegenden Wohnung ein Rohr platzt. Hier ging der betroffene Mieter mit einer Handpumpe gegen die Verstopfung vor, was einen solch hohen Druck erzeugte, dass dieser an einer ,,Schwachstelle" des Rohrsystems zum Wasseraustritt führte. Das Amtsgericht argumentierte, dass der Mieter sich vorher mit der ,,ordnungsgemäßen Handhabung und möglichen Folgen" der von ihm eingesetzten technischen Hilfsmittel hätte vertraut machen müssen. (Amtsgericht Gießen, 48 MC 141/07)
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