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Vermieter darf aufgund von unwirksamer Schönheitsreparaturklausel Mietzuschlag verlangen

Enthält ein Mietvertrag eine unwirksame Klausel zu den vom Mieter zu erledigenden Schönheitsreparaturen (hier, weil starre Fristen dafür vorgegeben waren), so darf der Vermieter insofern " nachbessern" als er für die Zukunft einen Zuschlag zur Miete verlangen darf, weil nun er den Aufwand für die Schönheitsreparaturen zu tragen hat.

(Az: 21 S 375/05)

Der Bundesgerichtshof entscheidet endgültig.

(Bundesgerichtshof, VIII ZR 181/07)

 

 
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