Enthält ein Mietvertrag eine unwirksame Klausel zu den vom Mieter zu erledigenden Schönheitsreparaturen (hier, weil starre Fristen dafür vorgegeben waren), so darf der Vermieter insofern " nachbessern" als er für die Zukunft einen Zuschlag zur Miete verlangen darf, weil nun er den Aufwand für die Schönheitsreparaturen zu tragen hat.
(Az: 21 S 375/05)
Der Bundesgerichtshof entscheidet endgültig.
(Bundesgerichtshof, VIII ZR 181/07)
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