Ist die Klausel in einem Mietvertrag, dass der Mieter die Schönheitsreperaturen in der Wohnung nach starren Fristen vorzunehmen hat, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam, so darf der Vermieter zwar diese Arbeiten nicht mehr auf den Mieter abwälzen und muss sie selbst durchführen. Er darf aber als Ersatz dafür vom Mieter einen Zuschlag zur Miete verlangen - den er vermutlich erhoben hätte, wenn er von vornherein davon ausgegangen wäre, für die Schönheitsreperaturen selbst verantwortlich zu sein.
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 2 U 200/07)
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