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BGH zu Kleinreparaturen

Die Vermieterpflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung kann nicht per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden. Ausnahme: Für Kleinreparaturen - bis maximal 150,00 DM - an Teilen der Mietsache, die dem häufigen und direkten Zugriff des Mieters unterliegen, kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter zahlt. Dann muss aber auch vertraglich festgelegt sein, dass der Mieter höchstens 300,00 DM im Jahr bzw. 8 Prozent der Jahresmiete insgesamt für Kleinreparaturen zahlt (BGH VIII ZR 129/91, WM 92, 355).

 
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