Der Vermieter muss notwendige Reparaturen schnellstmöglich durchführen und die aufgetretenen Mängel müssen wirksam und dauerhaft beseitigt werden (BayObLG BReg. 2 Z 73/89, WM 89, 657)
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Der Vermieter muss notwendige Reparaturen schnellstmöglich durchführen und die aufgetretenen Mängel müssen wirksam und dauerhaft beseitigt werden (BayObLG BReg. 2 Z 73/89, WM 89, 657)
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