Findet eine Frau über ein Maklerbüro eine Wohnung und leistet sie die vereinbarte Provision, nachdem sie einen Mietvertrag abgeschlossen hat, so hat sie Anspruch auf Rückzahlung des Geldes, wenn sich herausstellt, dass die für sie tätige Maklerin auch die Vermögensverwalterin des Wohneigentümers ist. Das Wohnungsvermittlungsgesetz schließe einen Provisionsanspruch aus, wenn der Makler einen Mietvertrag über eine Wohnung vermittle, deren Eigentümer er sei. Denn als Vermögensverwalterin des Eigentümers sei ihr daran gelegen, die Wohnung zügig zu einer möglichst hohen Miete zu vermitteln. (AG München, 282 C 33538/09)
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