Vermittelt ein Maklerbüro eine Wohnung und ist der Geschäftsführer des Büros auch gleichzeitig der Geschäftsführer der Vermieterin der Immobilie, so besteht aufgrund der Interessenverflechtung kein Anspruch auf Zahlung einer Provision. (Landgericht Konstanz, 11 S 54/06)
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