Nur wenn tatsächlich durch die Tätigkeit des Maklers ein Mietvertrag zustande kommt, hat der Makler Anspruch auf die Provision. Wohnungsvermittlungsvereine, Wohnungssuchservicefirmen oder Firmen, die nur Adresshandel betreiben und dafür Gebühren, Beiträge usw. fordern, verstossen deshalb gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz (KG Berlin 25 U 5965/92, WM 94, 621).
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