Für die Vermittlung oder den Nachweis einer Sozialwohnung darf der Makler keine Provision fordern (AG Euskirchen 4 C 361/91, WM 92, 142).
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Für die Vermittlung oder den Nachweis einer Sozialwohnung darf der Makler keine Provision fordern (AG Euskirchen 4 C 361/91, WM 92, 142).
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