Zu Unrecht oder zuviel gezahlte Provision kann der Mieter zurückfordern. Sein Anspruch verjährt erst nach vier Jahren (AG Euskirchen 4 C 361/91, WM 92, 142).
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Zu Unrecht oder zuviel gezahlte Provision kann der Mieter zurückfordern. Sein Anspruch verjährt erst nach vier Jahren (AG Euskirchen 4 C 361/91, WM 92, 142).
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