Hält ein Mieter die Kautionszahlung zurück, weil er vertraglich zugesagte Leistungen am Mietobjekt nicht beziehungsweise nur mangelhaft erfüllt bekommen hat, so berechtigt das den Vermieter nicht, seinerseits das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. (Bundesgerichtshof, XII ZR 255/04)
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