Grundsätzlich ist eine Einstweilige Verfügung zulässig, wenn die Sorge besteht, dass ,,durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte". Deswegen hat ein Mieter Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die drohende Auflösung des Mietkautionskontos durch den Vermieter, wenn der nach Ende der Mietzeit das an ihn verpfändete Konto bei der Bank aufgelöst hat, um damit ,,in Streit stehende" Forderungen gegen den Mieter zu befriedigen. Das sei nicht der Zweck des Mietkautionskontos, so das Amtsgericht Bremen. (AZ: 4 C 166/07)
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