Vermieter sind beim Ende eines Mietverhältnisses berechtigt, die vom Mieter bei ihm zu Beginn des Mietverhältnisses deponierte Kaution für Ansprüche einzubehalten, die beispielsweise aus Mietschulden resultieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mieter dem deshalb widerspricht, weil er die Miete rechtmäßig gemindert habe. Ist er nach wie vor dieser Meinung, so muss er den Vermieter in einem besonderen Verfahren auf Rückzahlung verklagen. Vom Vermieter könne nicht verlangt werden, nur mit solchen Forderungen aufzurechnen, die er selbst er hätte einklagen müssen. (Oberlandesgericht Karlsruhe, 8 W 34/08)
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