Ein Vermieter darf vom Mieter bei Einzug eine Sicherheitsleistung verlangen, die drei Monatskaltmieten nicht übersteigen darf. Dies kann als Barkaution oder als Mietbürgschaft erfolgen, auch eine Mischung beider Formen sind möglich. Verlangt ein Vermieter allerdings neben einer Barkaution in Höhe von drei Monatskaltmieten auch noch eine Mietbürgschaft in gleicher Höhe (hier von der Mutter der Mieterin), so muss der Vermieter die Bürgschaftsurkunde wieder heraus geben.
Hier hatte die Mieterin erst später von Ihrem Recht erfahren und die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde verlangt. Der Vermieter hatte behauptet, die Urkunde dem neuen Immobilieneigentümer ausgehändigt zu haben; später gab er an, die Urkunde nie erhalten zu haben. Das Landgericht Berlin glaubte ihm nicht und verurteilte ihn zur Herausgabe.
Landgericht Berlin, 65 T 26/07.
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