Eine Bürgschaftsverpflichtung, die sich ausdrücklich auf den Mietzinsanspruch bezieht, sichert auch den Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache nach Vertragsende (OLG Rostock 3 U 143/01 WM 2003, 55).
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