Steht dem Vermieter aufgrund einer unwirksamen Vertragsklausel eine Mietkaution nicht zu, dann kann er den dennoch erhaltenen Kautionsbetrag beim Auszug nicht mit Gegenansprüchen verrechnen, sondern muß diesen herausgegeben (AG Neukölln, Urteil v. 23.10.1997 - AZ : 10 C 240/97 -).
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