Bei der Mietkaution handelt es sich nicht um eine Kleinigkeit. Oft sind es mehrere Tausend Euro, die vom neuen Mieter einer Immobilie als Sicherheit hinterlegt werden müssen.
Da versteht es sich von selbst, dass es auch immer wieder Streit um den korrekten Umgang mit der Kaution gibt.
So forderte etwa ein Eigentümer in Nordrhein-Westfalen, dass der Mieter den fälligen Betrag in Höhe von 2.000 Euro bar zahlen solle. Das irritierte den Vertragspartner und er weigerte sich, darauf einzugehen. Daraufhin sprach der Eigentümer die Kündigung aus - unter anderem wegen der vermeintlich nicht übergebenen Kaution.
Es kam nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu einem Prozess bis zur letzten Instanz. Dort wurde schließlich klar gestellt, dass der Mieter ein "insolvenzfestes" Konto (getrennt vom Vermögen des Eigentümers) fordern darf, auf das er dann den Betrag überweisen kann. Wird ein solches Konto nicht benannt, so kann dem Mieter auch nicht mit der Begründung gekündigt werden, er habe die Zahlung der Kaution verweigert.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 98/10).
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