Rutscht ein Passant vor einem Haus auf dem schneebedeckten Bürgersteig aus, so kann er vom Eigentümer des Anwesens (beziehungsweise von dem an sich zum Streuen verpflichteten Mieter) Schadensersatz verlangen. Behauptet der Verpflichtete, ,,es hätten Umstände vorgelegen, die ein Streuen zwecklos machten", weil es ununterbrochen geschneit habe, so muss er dies nachweisen. (BGH, VI ZR 219/04)
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