Vermieter dürfen die ihnen obliegende Streupflicht im Winter auf die Mieter übertragen. Dazu ist allerdings eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag erforderlich, gegenbenenfalls in der Hausordnung als Anhang zum Mietvertrag. Ein Aushang im Treppenhaus genügt nicht. (Landgericht Karlsruhe, 2 O 324/06)
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