Hat der Mieter eines Ladenlokals bereits mehrere Jahre lang im Winter die Streu- und Räumpflicht vor seinem Geschäft erfüllt und zieht er auf demselben Gelände in einen anderen Laden desselben Vermieters um, so ist er auch hier verpflichtet, bei Schnee und Eis für einen rutschfesten Boden zu sorgen. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Vereinbarung im Mietvertrag. Der Vermieter konnte davon ausgehen, dass die bisherige Übung weiter galt.
(Landesgericht Hildesheim, 3 O 375/06)
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