Hausbesitzer, bzw. Mieter, auf die die Räum- und Streupflicht abgewälzt worden ist, genügen ihrer Verpflichtung, wenn sie den Weg zur Tür des Hauses 1,50 Meter breit mit abstumpfenden Mitteln bestreuen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht: Dies gilt auch für den Fall, dass die Straße keinen Bürgersteig hat. In diesem Fall muss der Hausbesitzer oder Mieter nicht über die ganze Breite der Straße den 1,50 Meter breiten Gang streuen, da er damit eine Verpflichtung der Gemeinde zu übernehmen hätte.
(Brandenburgisches Oberlandesgericht, U 95/07)
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