E-Mail Drucken

Winterdienst: nicht die ganze Straße muss gestreut werden

Hausbesitzer, bzw. Mieter, auf die die Räum- und Streupflicht abgewälzt worden ist, genügen ihrer Verpflichtung, wenn sie den Weg zur Tür des Hauses 1,50 Meter breit mit abstumpfenden Mitteln bestreuen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht: Dies gilt auch für den Fall, dass die Straße keinen Bürgersteig hat. In diesem Fall muss der Hausbesitzer oder Mieter nicht über die ganze Breite der Straße den 1,50 Meter breiten Gang streuen, da er damit eine Verpflichtung der Gemeinde zu übernehmen hätte.

(Brandenburgisches Oberlandesgericht,  U 95/07)

 

 
auch lesenswert:

Kommentar schreiben

Emailadresse wird nicht veröffentlicht und ist nur bei Gästen zwingend.
Erweiterte Funktionen für registrierte User.
!!!FÜR EINZELFALLFRAGEN BITTE DAS FORUM BENUTZEN!!!


Sicherheitscode
Aktualisieren

Joomla templates by kzm