Hat eine Kommune die Streupflicht für die Bürgersteige vor den Häusern auf die Eigentümer übertragen und haben die Vermieter ihrerseits diese Pflicht im Mietvertrag oder durch separate Vereinbarung den Mietern auferlegt, so haftet allein der Mieter für einen Schaden, der dadurch eintritt, dass sich wegen unzureichenden Streuens ein Passant verletzt.
Bundesgerichtshof VI ZR 126/07
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