Während eines andauernden und starken Schneefalls muss nicht fortlaufend gestreut und gefegt werden. Der Streupflichtige muss erst nach Ende des Schneefalls bzw. dann, wenn es nur noch geringfügig schneit, beginnen und ggf. im Laufe des Tages die Winterpflichten wiederholen (BGH VI ZR 49/83, WM 86, 66; KG Berlin 9 U 2799/89, GE 92, 99).
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