Bürgersteige und Gehwege müssen so gestreut sein, dass sie von sich vorsichtig bewegenden Passanten ohne Gefahr benutzt werden können (OLG Dresden 6 U 3690/99).
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Bürgersteige und Gehwege müssen so gestreut sein, dass sie von sich vorsichtig bewegenden Passanten ohne Gefahr benutzt werden können (OLG Dresden 6 U 3690/99).
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