Bei Glatteisbildung muss sofort gestreut werden. An die Behauptung Streuen ist zwecklos sind hohe Anforderungen zu stellen, sie muss notfalls vom Streupflichtigen bewiesen werden (KG 9 U 5915/97, GE 99, 1496; OLG Saarbrücken 1 U 630/98 - 115).
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