Verantwortlich für die Schnee- und Eisbeseitigung ist in erster Linie der Eigentümer, d. h. der Eigentümer oder Vermieter des Hauses. Selbst wenn die Winterpflichten den Mietern übertragen sind, bleibt der Vermieter mit verantwortlich. Er muss überwachen, ob die Mieter ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen (OLG Köln 19 U 37/95, WM 96, 226; OLG Dresden 7 U 905/96, WM 96, 553).
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