Der Vermieter kann durch eine Vereinbarung im Mietvertrag die Mieter verpflichten, abwechselnd Schnee zu fegen und zu steuen. Eine entsprechende nachträgliche Änderung des Mietvertrages ohne Zustimmung des Mieters ist unwirksam. Ein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter immer, insbesondere auch die Erdgeschossmieter, grundsätzlich Schnee fegen müssen, gibt es nicht (OLG Frankfurt 16 U 123/87, WM 88, 299; LG Stuttgart 5 S 210/87, WM 88, 399).
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