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Schlüsseldienste sind nicht berechtigt, neben üblichen Zuschlägen (für Einsätze in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen) einen Sofortzuschlag zu erheben, weil sie eh damit werben, stets verfügbar zu sein. Auch Bereitstellungskosten für den Einsatz des PKW sowie Spezialwerkzeugkosten sind nicht erlaubt (AG Frankfurt/Main 31 C 63/98-44).
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Ein Handwerkernotdienst (Schlüsselnotdienst) darf für das Öffnen einer Tür, sofern keine Besonderheiten vorliegen, nicht 400 DM berechnen. Allenfalls 200 DM sind vertretbar (AG Lippstadt 25C244/97).
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