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Schimmel nach Auszug

Wird nach dem Auszug eines Mieters (der hier ein Ladenlokal betrieb) erheblicher Schimmelbefall in den Räumlichkeiten festgestellt, so kann der Vermieter nur dann Schadensersatz für die Beseitigung des Schimmelpilzes verlangen, wenn er dem ausgezogenen Mieter beweist, dass der falsch geheitzt und gelüftet hatte. Bringt der Vermieter diesen Beweis nicht, so ist anzunehmen, dass der Schimmel durch Mängel am Gebäude aufgetreten ist - und die gehen zu Lasten des Eigentümers.

(Amtsgericht Königwusterhausen, 9 C 147/06)

 

 
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