Vermietet ein Eigentümer Kfz-Stellplätze, auf und neben denen Obstbäume stehen und deren herab fallende Früchte parkende Pkw beschädigen, so haftet für diese Schäden der Grundstückseigentümer. Den Mieter trifft ein Mitverschulden, wenn er die Baumkronen vor dem Abstellen nicht auf mögliches ,,Fallobst" untersucht hat (so jedenfalls hatte der Vermieter argumentiert). (Landgericht Berlin, 65 S 250/05)
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